Ein Mann hatte am 20. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern eingelegt. Der Fall betraf ein Rechtsöffnungsverfahren, bei dem es um eine Geldforderung ging, die eine Firma gegen ihn durchsetzen wollte.
Während das Verfahren vor dem Bundesgericht noch lief, konnten die Parteien jedoch eine Lösung finden. Am 5. Dezember 2025 schlossen der Mann und die Firma eine Vereinbarung im parallel laufenden Aberkennungsverfahren. Daraufhin teilte der Mann dem Bundesgericht mit, dass seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei, und bat um Abschreibung des Verfahrens.
Das Bundesgericht kam dieser Bitte nach und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Dem Mann wurden reduzierte Gerichtskosten von 300 Franken auferlegt, da nur ein geringer Aufwand für das Verfahren entstanden war. Die Firma erhielt keine Entschädigung, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Kosten im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsverfahren entstanden waren.