Ein ausländischer Staat versuchte, ein Genfer Schiedsurteil aus dem Jahr 2017 anzufechten, das ihn zur Zahlung von über 20 Millionen Franken verpflichtete. Der Staat argumentierte, dass ihm das Urteil nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dass der angebliche Vertreter des Staates keine Befugnis gehabt habe, ihn zu vertreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als verspätet zurück. Es stellte fest, dass der Staat bereits 2017 vom Schiedsurteil Kenntnis hatte, als es an sein Finanzministerium übermittelt wurde. Zudem hatte der Staat 2021 in Frankreich gegen die Vollstreckung des Urteils geklagt, was beweise, dass er das Urteil kannte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Staat einen angeblichen Zustellungsmangel sofort beim Schiedsrichter rügen müssen.
Das Gericht betonte, dass es nicht angeht, ein Schiedsurteil erst acht Jahre nach dessen Erlass anzufechten. Eine solche Verzögerung würde die Rechtssicherheit gefährden. Auch der Einwand des Staates, das Urteil sei nichtig und könne daher jederzeit angefochten werden, wurde zurückgewiesen. Die Nichtigkeit einer Entscheidung kann nur in extremen Ausnahmefällen festgestellt werden, und nur wenn das Gericht auf eine zulässige Beschwerde eintreten kann.