Ein Mann, gegen den wegen Vergewaltigung und weiteren Delikten ermittelt wird, scheiterte mit dem Versuch, seinen privat gewählten Verteidiger nachträglich auf Staatskosten einsetzen zu lassen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zunächst hatte der Beschuldigte einen amtlichen Verteidiger. Sein Antrag, diesen zu wechseln und stattdessen seinen Wunschanwalt als amtlichen Verteidiger einzusetzen, wurde von den Behörden abgelehnt. Daraufhin beauftragte er denselben Anwalt privat und erklärte, er könne die Kosten selbst tragen. Die Oberstaatsanwaltschaft entließ daraufhin den amtlichen Verteidiger Ende März 2025 aus dem Mandat.
Nur kurze Zeit später beantragte der Beschuldigte, seinen privaten Verteidiger rückwirkend als amtlichen Verteidiger einzusetzen – mit der Begründung, er verfüge doch nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Das Bundesgericht wertete dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Der Mann versuche offensichtlich, die rechtskräftige Ablehnung seines früheren Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu umgehen.
Zudem konnte der Beschuldigte seine angebliche Mittellosigkeit nicht nachweisen. Seine Behauptung, seine finanzielle Situation habe sich seit seiner Bestätigung vom März 2025, wonach er die Wahlverteidigung selbst finanzieren könne, plötzlich verschlechtert, erschien den Gerichten unglaubwürdig. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschuldigten die Gerichtskosten von 3.000 Franken.