Im Rahmen einer Untersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundesanwaltschaft die E-Mail-Box eines ehemaligen Firmenchefs sichergestellt. Die Behörde vermutete, dass die Firma einem Entscheidungsträger einer staatlichen Gesellschaft in Katar 1,6 Millionen Euro gezahlt hatte, um Aufträge im öffentlichen Verkehr zu erhalten.
Die betroffene Firma verlangte daraufhin die Siegelung der Daten und beantragte, dass nur bestimmte Dokumente durchsucht werden dürften. Insbesondere sollte die Bundesanwaltschaft nur nach bestimmten Stichwörtern suchen dürfen und Dokumente, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, sollten ausgesondert werden. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gab dem Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft teilweise statt.
Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Durchsuchung der gesamten E-Mail-Box verhältnismässig ist und nicht auf eine Stichwortsuche beschränkt werden muss. Da es sich um die Kommunikation einer direkt in den untersuchten Sachverhalt involvierten Person handle, sei die umfassende Durchsuchung gerechtfertigt. Auch sogenannte "Fast-Duplikate" müssen nicht ausgesondert werden.
Allerdings gab das Bundesgericht der Firma in einem wichtigen Punkt Recht: Dokumente, die als Anhänge zu geschützter Anwaltskorrespondenz gespeichert wurden, dürfen nicht durchsucht werden – auch wenn es sich um "vorbestehende" Dokumente handelt. Das Zwangsmassnahmengericht muss nun seinen Entscheid anpassen und alle Anhänge zu geschützter Anwaltskorrespondenz aussortieren.