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Firma darf E-Mails an Anwälte vor Strafverfolgern schützen
Das Bundesgericht schützt teilweise eine Firma, die gegen die Entsiegelung ihrer Daten gekämpft hat. Anhänge zu E-Mails an Anwälte dürfen nicht durchsucht werden, wenn sie Teil der Anwaltskorrespondenz sind.

Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen mehrere Personen und die B. AG wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Bestechung fremder Amtsträger. Bei einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt, darunter E-Mail-Postfächer von Mitarbeitern. Die Firma und ein beschuldigter ehemaliger Mitarbeiter verlangten die Siegelung dieser Daten.

Nach einem langwierigen Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzog, entschied das Berner Zwangsmassnahmengericht im Dezember 2024, dass die meisten Daten entsiegelt und von der Bundesanwaltschaft durchsucht werden dürfen. Dabei sollten auch Anhänge zu E-Mails zwischen der Firma und ihren Anwälten durchsucht werden können, wenn diese Anhänge als "vorbestehende Dokumente" eingestuft wurden.

Die Firma erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses gibt ihr nun teilweise Recht: Auch Anhänge zu geschützter Anwaltskorrespondenz sind vom Anwaltsgeheimnis geschützt, sofern sie im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Klient entstanden sind. Es handelt sich dabei um Kopien von Daten, die erst im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses entstanden sind. Die Vorinstanz muss nun alle Anhänge zu geschützter Anwaltskorrespondenz aussondern.

Die weiteren Beschwerden der Firma, insbesondere der Wunsch, die E-Mail-Postfächer nur mittels einer Stichwortsuche durchsuchen zu lassen, weist das Bundesgericht hingegen ab. Die Bundesanwaltschaft darf die E-Mail-Postfächer der in den Fall involvierten Personen vollständig durchsuchen, allerdings nur Daten ab dem Jahr 2015. Das Bundesgericht betont, dass die Firma nicht ausreichend dargelegt habe, warum die Daten für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich sein sollten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_92/2025