Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Bestechung fremder Amtsträger. Im Fokus steht die Vermutung, dass einem Entscheidträger der staatlichen F. Company knapp 1,6 Millionen Euro gezahlt wurden, um der C. AG wirtschaftliche Vorteile bei Aufträgen zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs in Katar zu verschaffen.
Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Bundesanwaltschaft im Februar 2020 die Daten auf den Mobiltelefonen von vier Personen sicher. Die Betroffenen und die C. AG verlangten daraufhin die Siegelung der Daten, woraufhin die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragte. Nach einer längeren Verfahrensdauer, die sogar zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führte, entschied das Gericht im Dezember 2024 über die Entsiegelung.
Das Zwangsmassnahmengericht gab dem Entsiegelungsgesuch teilweise statt. Es ordnete an, dass nur Daten aus dem relevanten Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2020 freigegeben werden. Zudem wurden durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Dateien sowie Dokumente, die bereits in einem parallelen Verfahren ausgesondert wurden, von der Entsiegelung ausgenommen.
Die betroffenen Personen und die C. AG legten gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie forderten, dass die Daten ihrer Mobiltelefone vollständig gelöscht oder zumindest nur mittels einer gezielten Stichwortsuche durchsucht werden sollten. Das Bundesgericht wies die Beschwerden jedoch ab. Es bestätigte, dass die zeitliche Einschränkung der Datenauswertung dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht und die Durchsuchung der Mobiltelefone für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich ist. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, warum die Daten für die Untersuchung offensichtlich unerheblich sein sollten.