Eine Frau hatte beim Thurgauer Obergericht ein Gesuch um Erlass der Verfahrensgebühren gestellt, das abgewiesen wurde. Als das Bundesgericht ihre erste Beschwerde dagegen nicht behandelte, reichte sie beim Obergericht erneut eine Eingabe ein. Der Vizepräsident des Obergerichts lehnte es ab, auf den Fall zurückzukommen, und kündigte an, dass weitere Eingaben ohne neue rechtliche Argumente nicht mehr beantwortet würden.
Die Frau wandte sich daraufhin erneut ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde stellte sie unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Hurni, weil dieser bereits an früheren Entscheiden mitgewirkt hatte, die nicht zu ihren Gunsten ausgefallen waren. Sie verlangte einen Spruchkörper, der frei von Mitgliedern bestimmter politischer Parteien sei und keine Verbindungen zu Justizmitgliedern verschiedener Kantone habe.
Das Bundesgericht wies das Ausstandsgesuch als unzulässig zurück. Ein Ausstandsbegehren könne nicht allein damit begründet werden, dass Richter einer politischen Partei angehören. Auch die Begründung mit früheren ungünstigen Entscheiden sei unzulässig. Die gesamte Eingabe der Frau beruhe auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung. Das Bundesgericht trat daher nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Frau die Gerichtskosten von 800 Franken.