Im Jahr 2013 übernahmen zwei Landwirte einen Bauernhof und verpflichteten sich, neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch 350'000 Franken für das Vieh und die landwirtschaftlichen Maschinen zu bezahlen. Die Zahlungen sollten in Raten erfolgen. Nachdem die ersten drei Raten bezahlt worden waren, stellten die Käufer weitere Zahlungen ein.
Der Verkäufer klagte zunächst erfolgreich auf Zahlung der vierten Rate und eines Teils der fünften Rate in Höhe von insgesamt 30'000 Franken. In einem zweiten Verfahren forderte er die restlichen 264'000 Franken ein. Das Gericht erster Instanz gab ihm Recht und verpflichtete die Käufer zur Zahlung dieses Betrags plus Zinsen sowie zur Übernahme der Gerichtskosten von 11'000 Franken und einer Entschädigung von 30'000 Franken.
Die Käufer legten Berufung ein, die jedoch vom Kantonsgericht Jura für unzulässig erklärt wurde. Das Gericht bemängelte, dass die Käufer neue Beweismittel ohne Begründung für die verspätete Einreichung vorlegten und ihre Kritik am erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend begründeten. Sie hätten lediglich ihre früheren Argumente wiederholt, ohne konkret aufzuzeigen, warum das Urteil fehlerhaft sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Landwirte ab, da sie auch hier ihre Argumente nicht korrekt vorgebracht hatten. Sie hätten lediglich ihre eigene Version der Fakten dargestellt, ohne aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht die Tatsachen willkürlich festgestellt hätte. Das Gericht betonte, dass es keine Berufungsinstanz sei, die den Fall frei überprüfen könne, und erklärte die Beschwerde für unzulässig.