Eine Frau hatte beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Verfahren eingeleitet, in dem sie den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Gerichts verlangte. Die Präsidentin des Obergerichts forderte von ihr daraufhin einen Kostenvorschuss von 800 Franken. In der Verfügung wurde die Frau auch darauf hingewiesen, dass sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, falls sie nicht über die nötigen Mittel verfüge.
Gegen diese Kostenvorschussverfügung erhob die Frau Beschwerde beim Bundesgericht. In ihrer Eingabe verlangte sie unter anderem, dass nur Bundesrichter ohne Parteizugehörigkeit zu bestimmten Parteien und ohne Verbindungen zu Gerichten in verschiedenen Kantonen über ihren Fall entscheiden sollten. Sie begründete ihr Ausstandsbegehren hauptsächlich damit, dass der zuständige Bundesrichter bereits frühere Beschwerden von ihr abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Es erklärte, dass ein Ausstandsbegehren nicht allein damit begründet werden könne, dass Richter einer bestimmten politischen Partei angehören. Auch frühere, für die Beschwerdeführerin ungünstige Entscheide seien kein tauglicher Ausstandsgrund.
Das Bundesgericht beurteilte die gesamte Eingabe der Frau als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Es trat daher im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Frau die Gerichtskosten von 800 Franken. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit diesem Entscheid gegenstandslos.