Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern hatte im Mai 2025 ein einjähriges Hausverbot gegen einen Besucher ausgesprochen. Auslöser waren zwei Vorfälle im April und Mai 2025, bei denen der Mann mehrere Bibliotheksbenutzerinnen massiv belästigt haben soll. Eine Benutzerin erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung, was zur polizeilichen Erfassung des Mannes führte. Zudem soll er anschließend Mitarbeitende der Bibliothek wiederholt kontaktiert und beleidigt haben.
Der Mann legte gegen das Hausverbot Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern ein, wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin wandte er sich an das Kantonsgericht Luzern. Als dieses einen Kostenvorschuss verlangte, stellte der Mann einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, der jedoch wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. Das Kantonsgericht begründete die Ablehnung damit, dass der Betroffene die Vorwürfe nur pauschal bestreite und keine überzeugenden Argumente gegen die Verhältnismäßigkeit des Hausverbots vorbringe.
Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Es bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu gering seien. Der Mann habe sich in seinen Eingaben auf pauschale Bestreitungen beschränkt und die Aussagen der betroffenen Personen lediglich als Lügen abgetan, ohne stichhaltige Gegenargumente vorzubringen. Auch habe er nicht schlüssig begründet, warum das Hausverbot unverhältnismäßig sei oder weshalb er nicht an einem anderen Ort lernen könne.