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Hausbesitzer muss Renovationen in Landwirtschaftszone rückbauen
Ein Mann hatte sein altes Haus in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung renoviert. Das Bundesgericht bestätigt nun, dass er die Arbeiten rückgängig machen muss.

Ein Mann wollte ein altes Haus in der Landwirtschaftszone bei Frick renovieren und wieder bewohnbar machen. Das Gebäude, das früher seinen Großeltern gehört hatte, war seit dem Jahr 2000 nicht mehr dauerhaft bewohnt worden und befand sich in einem schlechten Zustand. Obwohl ihm die kantonale Behörde bereits 2014 mitgeteilt hatte, dass eine Renovation zu Wohnzwecken nicht bewilligt werden könne, führte er ohne Genehmigung umfangreiche Arbeiten durch.

Der Hausbesitzer baute unter anderem einen neuen Unterlagsboden mit Bodenheizung ein, isolierte Dach und Wände, setzte neue Türen und Fenster ein und traf Vorbereitungen für Küche, Bad und Wärmepumpe. Als die Gemeinde die unbewilligten Bauarbeiten feststellte, ordnete sie den Rückbau an. Der Eigentümer wehrte sich dagegen durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es hält fest, dass das Haus aufgrund seines desolaten Zustands nicht mehr als "bestimmungsgemäß nutzbar" gelten konnte und daher keinen Besitzstandsschutz mehr genoss. Die Richter betonten zudem, dass der Mann nicht gutgläubig gehandelt habe, da ihm die rechtliche Situation bekannt gewesen sei. Der angeordnete Rückbau sei verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet die privaten Interessen des Eigentümers deutlich überwiege.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_647/2023