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Verurteilter muss 12 Monate Gefängnisstrafe antreten statt Hausarrest
Ein Mann wollte seine Gefängnisstrafe mit elektronischer Fussfessel zu Hause verbüßen. Das Bundesgericht lehnte dies wegen seines hohen Rückfallrisikos ab, erlaubte aber Halbgefangenschaft.

Ein mehrfach vorbestrafter Mann wollte seine 12-monatige Freiheitsstrafe unter elektronischer Überwachung (Hausarrest mit Fussfessel) verbüßen. Er argumentierte hauptsächlich, dass er für seine gesundheitlich angeschlagene Tochter sorgen müsse und einen festen Arbeitsplatz habe.

Die Waadtländer Behörden lehnten seinen Antrag ab, bewilligten ihm jedoch die Halbgefangenschaft, bei der er tagsüber arbeiten und seine Tochter sehen kann. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es betonte, dass der Mann mit neun Vorstrafen zwischen 2007 und 2022 ein "polymorphes" Straftäterprofil aufweise. Zudem wurden ihm bereits früher gewährte bedingte Strafen und eine bedingte Entlassung widerrufen, was auf ein anhaltendes Rückfallrisiko hindeute.

Das Gericht stellte klar, dass für die elektronische Überwachung alle gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Da ein hohes Rückfallrisiko bestehe, könne der Hausarrest nicht bewilligt werden - unabhängig von den familiären Umständen. Die Halbgefangenschaft ermögliche es dem Verurteilten dennoch, bis zu 13 Stunden täglich außerhalb der Haftanstalt zu verbringen, wodurch er seine beruflichen Pflichten wahrnehmen und den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten könne.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_255/2023