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Therapeutin muss in den Konkurs, weil sie Zahlungsfähigkeit nicht belegt
Eine Therapeutin konnte ihre Zahlungsfähigkeit vor Gericht nicht glaubhaft machen. Das Bundesgericht bestätigt daher den Konkurs, obwohl die ursprüngliche Schuld bereits beglichen wurde.

Eine Krankenkasse hatte eine Therapeutin wegen offener Prämienrechnungen in der Höhe von rund 420 Franken betrieben. Da die Frau keinen Rechtsvorschlag erhob, wurde ihr später die Konkursandrohung zugestellt. Im April 2025 stellte die Krankenkasse dann das Konkursbegehren, worauf das Bezirksgericht den Konkurs eröffnete.

Die Therapeutin wehrte sich gegen die Konkurseröffnung. Sie zahlte die ausstehende Schuld samt Zinsen und Kosten und reichte einen Betreibungsregisterauszug ein, der keine weiteren Einträge aufwies. Zudem legte sie eine Bestätigung ihrer Bank vor, wonach sie über genügend Einkommen und Vermögenswerte verfüge. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie Alleinerbin geworden und besitze nun eine Liegenschaft, die mit 505'000 Franken belehnt sei.

Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass für die Aufhebung eines Konkurses neben der Schuldentilgung auch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden muss. Ein leerer Betreibungsregisterauszug allein genüge dafür nicht. Die Therapeutin hätte konkrete Nachweise über ihre finanziellen Mittel vorlegen müssen, wie Bankbelege, Buchhaltungsunterlagen oder Steuerunterlagen. Die allgemeine Auskunft der Bank sei zu wenig aussagekräftig. Auch die Liegenschaft könne nicht berücksichtigt werden, da nur sofort verfügbare Mittel zählen und die Frau nicht beabsichtigte, diese zu verkaufen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Konkurs bestätigt, obwohl die ursprüngliche Schuld bereits beglichen war und die Krankenkasse selbst mitteilte, kein Interesse mehr an der Durchführung des Konkurses zu haben. Das Bundesgericht legte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den 5. Dezember 2025 fest.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_847/2025