Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Walliser Firma in Liquidation ihren Konkurs akzeptieren muss. Die Firma hatte versucht, den Konkurs abzuwenden, indem sie auf einen potenziellen Käufer für ihre beiden Immobilien verwies.
Die Firma war mit zahlreichen Schulden konfrontiert. Gemäß dem Betreibungsamt hatte sie 97 laufende Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von über 740'000 Franken. Bei 41 Betreibungen war bereits die Konkursandrohung zugestellt worden. Obwohl die Firma die Betreibung bezahlt hatte, die zum Konkursverfahren geführt hatte, konnte sie ihre allgemeine Zahlungsfähigkeit nicht nachweisen.
Die Firma argumentierte, dass ihre beiden Immobilien einen Wert von 3,28 Millionen Franken hätten und nach Abzug der Hypotheken ein Überschuss von 1,89 Millionen Franken verbleibe. Ein Geschäftsmann hatte schriftlich erklärt, die Immobilien kaufen zu wollen. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der kantonalen Instanz, dass dies nicht ausreichte, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es gab keinen Beweis, dass ein Kaufvertrag kurz vor dem Abschluss stand oder dass der potenzielle Käufer tatsächlich in der Lage wäre, den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Zudem fehlten Angaben, wie die Firma nach einem allfälligen Verkauf ihre Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten würde.
Das Bundesgericht betonte, dass zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners dessen gesamtes Zahlungsverhalten berücksichtigt werden müsse. Die bloße Möglichkeit eines künftigen Immobilienverkaufs reiche nicht aus, um einen Konkurs abzuwenden.