Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Vereinsmitglied scheitert mit Klage gegen Statutenänderung
Eine Frau wollte verhindern, dass sich ein Verein für Menschen mit Down-Syndrom von seiner Stiftung trennt. Das Bundesgericht stützt jedoch den Entscheid des Vereins.

Der Verein für Menschen mit Down-Syndrom wurde 2020 mit Unterstützung der Stiftung C gegründet. In den Vereinsstatuten war festgehalten, dass Statutenänderungen neben einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder auch der Zustimmung der Stiftung bedürfen. 2023 beschloss die Mitgliederversammlung mit 16 zu 1 Stimmen, sich vollständig von der Stiftung zu trennen und alle entsprechenden Verweise aus den Statuten zu streichen.

Gegen diesen Beschluss klagte das einzige nicht zustimmende Mitglied. Sie forderte die Aufhebung der Statutenänderung mit der Begründung, die Stiftung habe der Änderung nicht zugestimmt, wie es die Statuten verlangten. Sowohl das Zivilkreisgericht als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen ihre Klage ab. Daraufhin gelangte die Frau an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass ein Verein grundsätzlich das Recht hat, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Kompetenz, Statuten zu ändern, gehört zu den unentziehbaren Befugnissen der Vereinsversammlung. Zwar kann ein Verein sich in gewissem Masse selbst binden, etwa durch Einräumung eines Zustimmungsrechts für Dritte. Jedoch darf diese Bindung nicht übermässig sein.

Das Gericht betonte, dass niemand sich seiner Freiheit vollständig entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in unzulässigem Masse beschränken kann. Die strittige Statutenbestimmung hätte bewirkt, dass der Verein sich ohne Zustimmung der Stiftung nie mehr aus der selbst gewählten Bindung lösen könnte. Eine solche "ewige" Bindung sei mit dem Gesetz unvereinbar und daher nichtig. Der Verein durfte somit die Statutenänderung auch ohne Zustimmung der Stiftung beschliessen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_449/2025