Eine Frau hatte beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde gegen die Asyl-Organisation Zürich wegen angeblicher Verletzung der Amtspflichten eingereicht. Das Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Die Frau wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 570 Franken verpflichtet.
Daraufhin beantragte die Frau den Erlass dieser Gerichtskosten. Sowohl die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts als auch in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Gerichts lehnten diesen Antrag ab. Die Forderung wurde an das Zentrale Inkasso des Obergerichts abgetreten.
Die Frau wandte sich schließlich an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils oder alternativ den Erlass der Gerichtskosten. Sie machte eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend, darunter das rechtliche Gehör und die Verhältnismäßigkeit. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass ihre Beschwerde den strengen Anforderungen nicht genügte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Frau sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt hatte. Insbesondere hatte sie nicht konkret dargelegt, inwiefern die unterlassene Prüfung ihrer finanziellen Lage ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzen würde. Auf die Erhebung von Bundesgerichtskosten wurde jedoch verzichtet.