Ein 2011 geborener Junge, der seit seiner Geburt an einem Hypoventilationssyndrom leidet, erhielt von der Invalidenversicherung zunächst eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit. Ab 2014 wurde diese auf eine Entschädigung mittleren Grades erhöht und durch einen Intensivpflegezuschlag ergänzt.
Im Jahr 2020 wurde bei dem Jungen eine Operation durchgeführt, bei der sein Tracheostoma entfernt wurde. Dadurch verbesserte sich sein Gesundheitszustand erheblich. Als die IV-Stelle St. Gallen 2023 eine Überprüfung durchführte, stellte sie fest, dass der Junge nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen war. Daraufhin hob sie die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag rückwirkend zum 30. April 2021 auf und forderte bereits ausbezahlte Leistungen von über 103'000 Franken zurück.
Das kantonale Versicherungsgericht gab der Beschwerde des Jungen zunächst statt und bestätigte seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Doch das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Junge nach seiner Operation keine ausreichende Hilfsbedürftigkeit mehr aufwies. Er war weder bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, noch benötigte er eine dauernde persönliche Überwachung. Die nächtlichen Alarme des Pulsoxymeters begründeten lediglich einen Bereitschaftsdienst, aber keine dauernde Überwachung im rechtlichen Sinne.
Da die Eltern die Gesundheitsbesserung nicht von sich aus der IV-Stelle gemeldet hatten, war die rückwirkende Aufhebung der Leistungen rechtmäßig. Das Bundesgericht bestätigte daher die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen.