Die Staatsanwaltschaft Zürich hatte ein Strafverfahren gegen einen Mann eingestellt, dem vorgeworfen wurde, einer Frau in einem Club K.O.-Tropfen verabreicht und sie anschließend vergewaltigt zu haben. Nachdem das Zürcher Obergericht die Beschwerde der Frau gegen diese Einstellung abgewiesen hatte, wandte sie sich ans Bundesgericht – ohne Erfolg.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig war. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Frau tatsächlich die Substanz GHB (sogenannte K.O.-Tropfen) verabreicht wurde. Allerdings könne nicht nachgewiesen werden, wann genau, in welcher Dosis und vor allem durch wen ihr die Substanz verabreicht worden sei. Auch sei nicht erwiesen, dass die Frau zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs tatsächlich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt war, eine sexuelle Handlung abzulehnen oder sich zu widersetzen.
Gegen diese Einschätzung brachte die Frau vor, dass die Wirkung von GHB nicht zwangsläufig zu vollständiger Handlungsunfähigkeit führe, sondern dosisabhängig die Willensbildung einschränke. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Frau sich an viele Details der Geschehnisse erinnern konnte und ihre Textnachrichten aus dieser Nacht keine Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung zeigten. Auch die Tatsache, dass sie während des Vorfalls den Mann gebeten hatte, nicht in sie zu ejakulieren, spreche gegen eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Verurteilung des Mannes unwahrscheinlich sei, da sich keiner der untersuchten Straftatbestände nachweisen lasse. Daher sei die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt und die Beschwerde abzuweisen.