Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Chefärztin abgewiesen, die wegen Verstößen gegen das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung zu einer Buße von 1000 Franken verurteilt worden war. Bei einer behördlichen Kontrolle im Juni 2021 waren in der von ihr geleiteten Rehaklinik diverse Mängel bei der Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts festgestellt worden.
Die Ärztin hatte argumentiert, sie sei nicht für das Schutzkonzept verantwortlich gewesen, da nicht sie, sondern die Betreibergesellschaft Inhaberin der Klinik sei. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Frau als Chefärztin und ranghöchste Vertreterin vor Ort die Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts getragen habe. Obwohl sie formal kein Organ der Betreibergesellschaft war, fungierte sie als faktisches Organ mit entsprechenden Pflichten.
Nach Ansicht des Gerichts war es ihre Aufgabe, das Klinikpersonal zu informieren, zu schulen und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Ärztin hatte in der Untersuchung selbst eingeräumt, dass sie "rein formal" für die Durchsetzung des Konzepts zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht wies auch den Einwand zurück, die Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts sei zu unbestimmt gewesen. Die Vorgaben seien klar formuliert gewesen und es sei ersichtlich gewesen, wann ein Verstoß vorliege.