Im Oktober 2020 schlug ein Mann einem am Boden liegenden Opfer von hinten mit einer leeren Wodkaflasche auf den Kopf. Zwei Monate später wurde er mit über einem Kilogramm Marihuana erwischt, das er verkaufen wollte. Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Drogenhandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon er nur sechs Monate absitzen sollte.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und forderte eine höhere Strafe ohne Bewährung. Das Obergericht Zürich erhöhte daraufhin die Strafe auf 36 Monate und ordnete den unbedingten Vollzug an. Der Verurteilte beschwerte sich beim Bundesgericht und argumentierte, er habe sein Leben inzwischen grundlegend geändert: Er arbeite fest bei einem Werkhof, zahle seine Schulden ab und lebe in einer stabilen Beziehung.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz diese positiven Entwicklungen durchaus berücksichtigt, aber auch die zahlreichen Vorstrafen und die Tatsache, dass der Mann während laufender Bewährungsfristen erneut straffällig wurde, in die Strafzumessung einbezogen habe. Eine teilbedingte Strafe komme nicht in Frage, da die Gesamtstrafe für alle Taten 48 Monate betrage und damit deutlich über der Grenze für eine Bewährung liege. Auch die Kostenverteilung, wonach der Verurteilte 4/5 der Verfahrenskosten tragen muss, wurde als angemessen bestätigt.