Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Vater scheitert mit Klage gegen Platzierung seines Kindes
Ein Vater kämpfte erfolglos gegen die Fremdplatzierung seines fünfjährigen Kindes. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie keine sachbezogene Begründung enthielt.

Der Fall betrifft einen Vater, der zusammen mit der Mutter seiner zwei Kinder lebt. Während das ältere Kind bereits seit 2013 fremdplatziert ist, entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich den Eltern 2020 auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr jüngeres Kind, das damals gerade geboren worden war. Das Kind wurde zunächst mit der Mutter in einer Stiftung untergebracht.

Trotz Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kehrte die Mutter mit dem Kind 2023 in die gemeinsame Wohnung zurück. Nach einer Phase mit Familienbegleitung ordnete die KESB im Juni 2025 erneut die Platzierung des Kindes in einer Institution an. Der Bezirksrat hob diese Entscheidung teilweise auf, woraufhin der Vater beim Obergericht Beschwerde einlegte. Das Obergericht wies diese ab.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht richtete der Vater seine Vorwürfe hauptsächlich gegen die KESB und andere beteiligte Institutionen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Vater sich nicht sachbezogen mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandersetzte. Laut Bundesgericht muss eine Beschwerde eine klare Begründung enthalten, die darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Das Gericht entschied im vereinfachten Verfahren und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Der Fall zeigt die hohen formalen Anforderungen an Beschwerden vor dem Bundesgericht und die Schwierigkeiten für Betroffene, ohne juristische Unterstützung erfolgreich gegen behördliche Entscheidungen im Kindesschutz vorzugehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1045/2025