Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Mutter muss Besuchsrecht des Vaters akzeptieren und Gutachten dulden
Eine Mutter verhinderte seit Monaten den Kontakt zwischen ihrem Kind und dessen Vater. Das Bundesgericht bestätigt nun die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und die Besuchsregelung.

Eine Mutter hatte seit Dezember 2023 konsequent verhindert, dass ihr 2018 geborener Sohn seinen Vater sehen konnte. Trotz mehrfacher Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fanden die vorgesehenen begleiteten Besuche nicht statt. Die KESB hatte bereits im Januar 2024 begleitete Übergaben angeordnet, nachdem die Ehe der Eltern im Mai 2023 geschieden worden war.

Im April 2025 ordnete die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an und wiederholte die Weisung zu den begleiteten Besuchen. Zudem drohte sie der Mutter eine Ungehorsamsstrafe gemäß Strafgesetzbuch an, falls sie die Besuche weiterhin verhindere. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung im Oktober 2025, woraufhin die Mutter ans Bundesgericht gelangte.

Die Mutter verlangte unter anderem, dass ihr Sohn angehört und ihm eine unabhängige Vertretung bestellt werden sollte. Zudem forderte sie, dass das Gutachten nur nach Ausschöpfung milderer Mittel angeordnet werden dürfe. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde jedoch ab. Es hielt fest, dass eine Anhörung des Kindes in diesem Fall eine unzumutbare Belastung bedeutet hätte, zumal die Mutter das Kind ohne Entschuldigung nicht zum ursprünglich angesetzten Anhörungstermin gebracht hatte.

Das Bundesgericht bestätigte, dass das Gutachten angesichts der aktiven Verhinderung der Besuche durch die Mutter verhältnismäßig und zum Schutz des Kindeswohls notwendig sei. Bereits 2022 war ein Besuchsrechtssyndrom festgestellt worden, das dem Kindeswohl abträglich sei. Auch die Androhung von Straffolgen sei in diesem Fall angemessen, da die Mutter die bisherigen Anordnungen konsequent missachtet hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1025/2025