Das Bundesgericht ist auf ein erneutes Revisionsgesuch einer GmbH gegen ein früheres Urteil nicht eingetreten. Die Firma hatte bereits zuvor versucht, ein Urteil vom Mai 2025 überprüfen zu lassen, war damit aber gescheitert. Nun wollte sie die Ablehnung dieses ersten Revisionsgesuchs anfechten.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die GmbH die Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht erfüllt habe. Obwohl die Firma sich auf bestimmte Artikel des Bundesgerichtsgesetzes berief, habe sie lediglich ihre eigene Sicht zum Rechtsöffnungsverfahren geschildert und pauschal eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte behauptet. Sie habe jedoch nicht konkret dargelegt, warum die angeführten Revisionsgründe vorliegen sollten.
Auch das zusätzlich gestellte Gesuch um Berichtigung des früheren Urteils wurde abgelehnt, da die Firma nicht erklärte, inwiefern das Urteil unklar, unvollständig oder widersprüchlich sein sollte. Das Bundesgericht wies zudem den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erschien.
Das Gericht verhängte Gerichtskosten von 1.000 Franken und warnte die GmbH ausdrücklich, dass künftige Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, ohne Antwort abgelegt würden und keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden würden.