Eine Frau aus dem Kanton Basel-Stadt hatte sich gegen eine Steuerforderung der kantonalen Steuerverwaltung gewehrt. Nachdem das Zivilgericht Basel-Stadt am 4. August 2025 der Steuerverwaltung Recht gegeben hatte, legte die Frau Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Dieses wies ihre Beschwerde am 21. Oktober 2025 ab.
Daraufhin wandte sich die Frau am 31. Oktober 2025 an das Bundesgericht in Lausanne. Ihre Eingabe erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten.
Der Abteilungspräsident des Bundesgerichts wies in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 darauf hin, dass die Begründung der Frau die gesetzlichen Anforderungen "offensichtlich nicht" erfüllte. Gemäß den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes muss eine Beschwerde ausreichend begründet sein und konkret aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen.
Die Frau muss nun nicht nur die Steuerforderung begleichen, sondern auch die Gerichtskosten des Bundesgerichts in Höhe von 800 Franken übernehmen. Da das Gericht keine Stellungnahme vom Kanton Basel-Stadt eingeholt hatte, wurde diesem keine Entschädigung zugesprochen.