Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Mann reicht Steuerbeschwerde zu spät und unvollständig ein
Ein Steuerpflichtiger scheiterte mit seiner Beschwerde gegen einen Steuerentscheid. Das Gericht trat nicht auf seine Eingabe ein, weil sie unvollständig war und Nachreichungen zu spät kamen.

Ein Steuerpflichtiger wollte einen Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts zu seinen Steuern der Jahre 2011 und 2012 anfechten. Seine Beschwerde reichte er zwar fristgerecht am 9. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht ein, allerdings war das Dokument unvollständig. Es enthielt nur zwölf Randziffern mit Text, gefolgt von 20 leeren Seiten, bevor wieder Text folgte.

Das Verwaltungsgericht gewährte ihm daraufhin zehn Tage Zeit, um eine vollständige Beschwerde nachzureichen. Der Mann behauptete, ein IT-Fehler sei für die unvollständige Eingabe verantwortlich gewesen. Seine nachgereichte Eingabe vom 28. Oktober 2024 enthielt jedoch zahlreiche inhaltliche Änderungen: weniger Randziffern, andere Anträge sowie mehr Beweisofferten und Editionsbegehren als die ursprüngliche Version.

Das Verwaltungsgericht wies die nachträgliche Eingabe zurück, da es sich nicht um einen bloßen Ausdruck der ursprünglichen Beschwerde handelte, sondern um eine inhaltlich veränderte Version. Da die ursprüngliche Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Mannes ab. Es stellte fest, dass der Mann die Möglichkeit zur korrekten Nachreichung nicht genutzt hatte und die Vorinstanz daher zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_21/2025