Ein Anwalt hatte vor Bundesgericht versucht, gegen den Freispruch eines Mannes vorzugehen, der ihn wegen falscher Anschuldigung angezeigt hatte. Das Regionalgericht Maloja hatte den Beschuldigten zunächst zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen und einer Busse von 9'540 Franken verurteilt. Das Obergericht des Kantons Graubünden sprach den Mann jedoch später vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Anwalts nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Anwalt im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht hatte. Um als Privatkläger vor Bundesgericht legitimiert zu sein, hätte er entweder im Strafverfahren konkrete Schadenersatzforderungen stellen oder darlegen müssen, warum ihm dies nicht zumutbar war. Der Anwalt hatte lediglich behauptet, sich solche Ansprüche vorzubehalten, was dem Gericht nicht genügte.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Anwalts zurück, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Anwalt hatte argumentiert, die Begründung des Freispruchs durch das Obergericht sei überraschend gewesen. Die Richter stellten jedoch klar, dass jede Instanz von Amtes wegen prüfen muss, ob ein angeklagter Sachverhalt unter eine Strafnorm fällt. Der Anwalt musste daher mit einer abweichenden Beurteilung durch das Obergericht rechnen. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken wurden dem Anwalt auferlegt.