Eine GmbH hatte gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom Mai 2025 Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hatte zuvor ein Fristerstreckungsgesuch der Firma abgelehnt und war auf ihre sogenannte Aberkennungsklage nicht eingetreten. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung der Firma im August 2025 weitgehend ab und belastete ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren.
Daraufhin wandte sich die GmbH im November 2025 an das Bundesgericht, um den Entscheid des Kantonsgerichts anzufechten. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass der Gerichtskosten für das vorherige Berufungsverfahren. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es für diesen Antrag auf Kostenbefreiung nicht zuständig ist.
Für die eigentliche Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass die Eingabe der Firma die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Das Gesetz verlangt eine klare und ausreichende Darlegung, warum der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Da diese Begründung fehlte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein und auferlegte der Firma die Gerichtskosten von 800 Franken.