Fünf Personen versuchten, die Verwertung eines Grundstücks zu verhindern, das als Sicherheit für ihre Schulden bei mehreren Pensionskassen diente. Die Schuldner waren zusammen mit einer Aktiengesellschaft, der eigentlichen Grundstückseigentümerin, solidarisch für die Schulden verantwortlich.
Nachdem ein Genfer Gericht bereits rechtskräftig entschieden hatte, dass die Schuldner den Pensionskassen über 7,3 Millionen Franken plus Zinsen schulden, stellten die Gläubiger ein Verwertungsbegehren. Im Verfahren versuchten die Schuldner, eigene Forderungen geltend zu machen und die im Lastenverzeichnis eingetragenen Grundpfandrechte anzufechten. Das Konkursamt berücksichtigte diese Eingaben nicht.
Die Schuldner behaupteten vor Gericht, die Grundpfandrechte seien nichtig, da sie auf einem ungültigen Darlehensvertrag beruhten. Zudem kritisierten sie, dass ihre eigenen Forderungen nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurden und sie darüber zu spät informiert worden seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es betonte, dass die Schuldner die Forderungen und Pfandrechte nicht erneut bestreiten können, nachdem diese bereits in einem rechtskräftigen Urteil bestätigt wurden. Die angeblichen Mängel des Genfer Urteils machen dieses nicht nichtig. Auch die verspätete Information über die Nichtberücksichtigung der eigenen Forderungen stelle keinen Grund dar, das Verfahren rückgängig zu machen. Die Schuldner müssen die Kosten des Verfahrens tragen.