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Nachbarn können Bau einer Gewerbehalle nicht verhindern
Zwei Anwohner scheiterten mit ihrer Klage gegen ein Bauprojekt in Turtmann-Unterems. Das Bundesgericht bestätigte, dass die geplante Gewerbehalle alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.

Ein Mann hatte in der Walliser Gemeinde Turtmann-Unterems eine Baubewilligung für eine Gewerbehalle mit zwei Wohnungen erhalten. Zwei Nachbarn versuchten, das Projekt mit Einsprachen zu stoppen. Nachdem sowohl die Gemeinde als auch der Walliser Staatsrat die Einwände abgewiesen hatten, gelangten die Nachbarn ans Kantonsgericht und schließlich ans Bundesgericht.

Die Nachbarn brachten verschiedene Argumente gegen das Bauprojekt vor: Es sei nicht zonenkonform, halte Grenzabstände nicht ein und überschreite die Ausnützungsziffer. Zudem würden sie durch Schattenwurf, Vibrationen und Lärm erheblich beeinträchtigt. Das Bundesgericht trat auf diese Punkte jedoch nicht ein, da die Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit den Gegenargumenten des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatten.

Einzig auf die Frage eines angeblichen Wegrechts ging das Bundesgericht näher ein. Die Nachbarn hatten behauptet, ihr notariell beurkundetes Wegrecht würde durch das Bauprojekt beeinträchtigt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche privatrechtlichen Ansprüche nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden müssen. Im Baubewilligungsverfahren werde lediglich geprüft, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit das Gericht überhaupt darauf eintrat. Die Nachbarn müssen die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt, da ihre Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde und sie ihre behauptete finanzielle Bedürftigkeit nicht belegen konnten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_621/2025