Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Mann erhält keine IV-Rente wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit
Ein Mann klagte über Schmerzen und Nervosität, doch das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung seiner IV-Rente. Die medizinischen Gutachten konnten keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit feststellen.

Der 1976 geborene Mann hatte sich 2019 bei der IV-Stelle mit Hinweis auf verschiedene Beschwerden wie Rücken-, Kopf- und Bauchschmerzen sowie Nervosität zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Schwyz führte daraufhin medizinische Abklärungen durch und holte ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten ein, das die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfasste.

Das Gutachten kam zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Besonders umstritten war die psychiatrische Beurteilung. Der Gutachter konnte trotz der vom Mann geschilderten Antriebsverminderung keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die IV-Stelle lehnte daher den Rentenanspruch ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte.

Vor Bundesgericht brachte der Mann verschiedene Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten vor. Er bemängelte unter anderem, dass seine Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, keine eigenen Tests durchgeführt und die Vorakten ungenügend gewürdigt worden seien. Das Bundesgericht wies diese Rügen jedoch zurück. Es hielt fest, dass die Gutachter bei der Auswahl der Abklärungen einen großen Ermessensspielraum hätten und der Verzicht auf psychologische Tests allein nicht den Beweiswert des Gutachtens schmälere.

Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Gutachter Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Mannes in der Untersuchungssituation festgestellt hatten. Auch die niederschwellige psychiatrische Behandlung bei wechselnden Therapeuten und die nur sporadische Schmerzmedikation sprachen gegen ein erhebliches Krankheitsgeschehen. Das Bundesgericht bestätigte daher den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_572/2025