Der Fall betrifft einen 24-jährigen italienischen Staatsangehörigen, der seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt. Er wurde wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und sollte für fünf Jahre des Landes verwiesen werden.
Der Mann hatte zusammen mit seinem Bruder einen Passanten in einer Bahnhofshalle grundlos angegriffen, ihn gegen eine Wand gedrängt und aufgefordert, "alles herzugeben". Als ein zufällig anwesender Polizist einschritt, schlugen sie den Passanten nieder und fügten ihm erhebliche Kopfverletzungen zu. Der Verurteilte leidet seit seiner Kindheit an Aufmerksamkeitsstörungen, bezieht eine IV-Rente und hat eine vierjährige Tochter, die er regelmäßig sieht.
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Landesverweisung den Mann in eine schwierige persönliche Lage bringen würde, da seine gesamte Familie in der Schweiz lebt und er keine Angehörigen in Italien hat. Dennoch überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Die Richter berücksichtigen dabei die Schwere der Tat, die grundlose Gewaltanwendung gegen einen Unbekannten und eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung als Minderjähriger.
Das Bundesgericht weist die Sache jedoch an die Vorinstanz zurück, weil diese nicht geprüft hatte, ob die Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar ist. Bei EU-Bürgern muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine Ausweisung verhältnismäßig ist und durch Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt werden kann.