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Grundstücksbesitzer darf nicht näher an Waldgrenze bauen
Ein Freiburger Grundstücksbesitzer wehrte sich gegen eine neue Waldfeststellung auf dem Nachbargrundstück. Das Bundesgericht bestätigt nun die Waldgrenze, die sein Bauland einschränkt.

Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in Fräschels (FR) kämpfte vor Gericht gegen eine Waldfeststellung, die sein Bauland betrifft. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück, einer ehemaligen Kiesgrube, war 1996 bereits eine Waldgrenze festgelegt worden. Diese verlief damals an der nördlichen Grenze des Nachbargrundstücks und beeinträchtigte das Bauland des Mannes nicht.

2019 wurde bei der Revision der Ortsplanung ein Grossteil des Nachbargrundstücks von der Bauzone in die Landwirtschaftszone umgezont. Als ein potenzieller Käufer des Baugrundstücks sich 2021 beim kantonalen Amt für Wald und Natur erkundigte, führte dieses eine neue Waldfeststellung durch. Die Waldgrenze wurde nun an die südliche Grenze des Nachbargrundstücks verlegt – direkt an die Grenze zum Bauland des Grundstückbesitzers.

Der Mann wehrte sich gegen diese Neufestlegung und argumentierte, die alte Waldgrenze von 1996 müsse weiterhin gelten. Zudem kritisierte er, dass die Waldfeststellung nicht im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt sei. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde nun ab. Es erklärte, dass mit der Umzonung des Nachbargrundstücks die alte Waldgrenze ihre Gültigkeit verloren habe und wieder der dynamische Waldbegriff gelte. Die neue Waldgrenze sei korrekt festgestellt worden.

Das Gericht betonte, dass im Waldfeststellungsverfahren nur geprüft werde, ob eine Bestockung die gesetzlichen Eigenschaften eines Waldes erfülle. Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstücks oder zu Ausnahmebewilligungen für den Waldabstand müssten in einem separaten Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Der Grundstücksbesitzer muss nun die Gerichtskosten von 4000 Franken übernehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_660/2024