Ein 1938 geborener Rentner hatte im Jahr 2007 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau bewohnten Eigentumswohnung an diese übertragen. Diese Übertragung erfolgte aus Sicherungsgründen, um sich gegen mögliche Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Treuhänder zu schützen. Eine Vereinbarung sah vor, dass die Ehefrau das Eigentum 2011 zurückübertragen sollte, was jedoch nie geschah.
Nach der Scheidung im Jahr 2020 erhielt der Mann eine Ausgleichszahlung von 50'000 Franken von seiner Ex-Frau. Als er 2022 Ergänzungsleistungen beantragte, lehnte die Sozialversicherungsanstalt Zürich dies ab. Sie betrachtete die Übertragung der Wohnung als Vermögensverzicht und rechnete ihm ein Verzichtsvermögen von 190'000 Franken an, womit die Vermögensschwelle von 100'000 Franken überschritten war.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid auf und befand, dass kein Vermögensverzicht vorlag. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es wertete die Übertragung als unwirksames Simulationsgeschäft, da die Parteien in Wirklichkeit eine Sicherungsübereignung mit späterer Rückübertragung beabsichtigt hatten. Auch der Abschluss der Scheidungsvereinbarung stellte keinen Vermögensverzicht dar, da die Vereinbarung vom Gericht genehmigt worden war und keine Hinweise auf einen Verzicht auf Rechtsansprüche vorlagen.
Das Bundesgericht wies die Sache jedoch zur erneuten Beurteilung zurück, weil die Vorinstanz einen Eventualantrag der Sozialversicherungsanstalt nicht behandelt hatte. Diese hatte auf einen ungeklärten Vermögensrückgang von über 235'000 Franken im Jahr 2018 hingewiesen, der ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vermögensverzichts zu prüfen sei.