Der Fall begann mit einer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 5. August 2025. Darin wurde dem Kanton Schwyz für einen Betrag von 1'000 Franken die definitive Rechtsöffnung erteilt - das bedeutet, dass der Kanton berechtigt wurde, diesen Betrag von den Betroffenen einzufordern.
Die beiden betroffenen Personen legten gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses wies ihre Beschwerde mit einem Beschluss vom 30. September 2025 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Daraufhin wandten sich die Betroffenen mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Begründung führte es an, dass die Eingabe der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Beschwerde beim höchsten Gericht nicht erfüllte. Die Begründung sei unzureichend gewesen. Daher wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten abgewiesen.
Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden den beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Da keine Stellungnahme vom Kanton Schwyz eingeholt wurde, entstand diesem kein entschädigungspflichtiger Aufwand, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.