Eine schwangere Frau war bei einer Genossenschaft angestellt und über diese bei einer Versicherung krankentaggeldversichert. Ende Februar 2023 wurde sie krankgeschrieben, woraufhin die Versicherung Taggelder zahlte. Ende Juni 2023 kündigte ihr die Arbeitgeberin angeblich "innerhalb der Probezeit". Die Versicherung stellte daraufhin die Taggeldzahlungen ein.
Die Frau war jedoch der Meinung, dass die Kündigung ungültig sei, da sie die Probezeit bereits bestanden hatte. Sie legte E-Mails vor, in denen ihr zur bestandenen Probezeit gratuliert wurde, und verwies darauf, dass ihr ab März 2023 der 13. Monatslohn ausgezahlt wurde, der laut Mitarbeiterhandbuch erst nach der Probezeit gewährt wird. Da sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, wäre die Kündigung auch aus diesem Grund nichtig gewesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Versicherung ab. Es stellte fest, dass die Arbeitgeberin durch ihre Gratulation zur bestandenen Probezeit und die Auszahlung des 13. Monatslohns klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Probezeit erfolgreich absolviert war. Wenn die Arbeitgeberin danach trotzdem eine Kündigung ausspricht, die nur während der Probezeit zulässig wäre, setze sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch.
Die Kündigung während der Schwangerschaft war somit nichtig und hatte keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der Frau. Die Versicherung muss ihr daher weiterhin Krankentaggelder in Höhe von 16'100 Franken plus Zinsen zahlen.