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Mann scheitert mit verspätetem Revisionsgesuch beim Bundesgericht
Ein Mann wollte mehrere Genfer Gerichtsurteile nachträglich anfechten. Das Bundesgericht trat auf sein Gesuch nicht ein, weil er die 30-tägige Beschwerdefrist deutlich überschritten hatte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der mehrere Genfer Gerichtsurteile anfechten wollte. Der Mann hatte am 26. September 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid der Genfer Justiz vom 25. Juni 2025 eingereicht. Die Genfer Richter hatten sein Revisionsgesuch für vier verschiedene Strafverfahren als unzulässig abgewiesen.

Die Bundesrichter stellten fest, dass der angefochtene Entscheid dem Mann bereits am 7. Juli 2025 zugestellt worden war. Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit am 8. Juli zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. September 2025. Da der Mann seine Beschwerde erst am 26. September einreichte, war diese deutlich verspätet.

Der Mann argumentierte, der Genfer Entscheid sei nichtig, weil er gravierende Mängel aufweise und nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es erklärte, dass für die Feststellung einer Nichtigkeit außerordentlich schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen müssten, etwa eine grundlegende Zuständigkeitsverletzung. Solche Fehler lagen nach Ansicht des Bundesgerichts nicht vor. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unzulässig abgewiesen und dem Mann wurden die Verfahrenskosten von 800 Franken auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_816/2025