Eine Firma (A.________ SA) hatte gegen eine andere Firma (B.________ SA) eine Klage mit einer Streitsumme von über 1,1 Millionen Franken eingereicht. Das Genfer Gericht verlangte daraufhin eine Vorauszahlung der Gerichtskosten in Höhe von 40'000 Franken. Die klagende Firma wollte diese Summe auf 10'000 oder höchstens 20'000 Franken reduzieren lassen und legte Beschwerde ein.
Die Firma argumentierte, dass die neue Version des Zivilprozessrechts anwendbar sei, da sie ihre Klage im April 2025 eingereicht hatte, nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Januar 2025. Das Genfer Obergericht wies die Beschwerde jedoch ab und hielt an der Vorauszahlung von 40'000 Franken fest.
Die Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie behauptete, keine Liquidität zu haben und legte ihre Jahresrechnung 2024 vor. Zudem gab sie an, ihr Aktionär könne ihr nicht mehr als 20'000 Franken leihen. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde gar nicht ein, da die Firma nicht ausreichend dargelegt hatte, dass sie tatsächlich zahlungsunfähig sei.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass laut den vorgelegten Unterlagen die Firma über Umlaufvermögen von rund 730'000 Franken verfüge. Da sie nicht erklärte, warum sie trotzdem nicht in der Lage sein sollte, die 40'000 Franken aufzubringen, konnte das Gericht keinen drohenden Rechtsnachteil erkennen. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 2'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren tragen.