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Mann muss Strafe für Besitz von Scheinkinderpornografie akzeptieren
Ein Zürcher wurde wegen Besitz von manipulierten Videos verurteilt, die Minderjährige zeigen sollten. Das Bundesgericht bestätigt: Auch digital verjüngte Pornodarsteller fallen unter das Verbot.

Ein Mann hatte über Instagram ein Video verbreitet, in dem eine volljährige Pornodarstellerin mit technischen Filtern so bearbeitet wurde, dass sie wie ein vorpubertäres Mädchen wirkte. Zudem empfing er über eine Telegram-Gruppe Dateien mit Gewaltdarstellungen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn wegen Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellungen und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht Zürich bestätigte dieses Urteil.

Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, dass sogenannte "Scheinkinderpornografie" nicht unter das Strafgesetz falle, da es sich um tatsächliche sexuelle Handlungen mit erwachsenen Personen handle, die nur digital verjüngt wurden. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab. Es stellte klar, dass auch solche manipulierten Darstellungen unter den Tatbestand der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" fallen. Der Gesetzgeber wollte bewusst auch virtuelle Darstellungen unter Strafe stellen, um die Bekämpfung von Kinderpornografie nicht zu erschweren.

Auch den Einwand gegen die Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen wies das Gericht zurück. Der Mann hatte behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die über Telegram erhaltenen Dateien automatisch auf seinem Gerät gespeichert wurden. Das Bundesgericht hielt diese Argumentation für unglaubwürdig, da er zuvor selbst Dateien über Telegram weitergeleitet hatte und ihm daher die Funktionsweise der App bekannt sein musste. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen und der Mann muss die ursprüngliche Strafe akzeptieren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_122/2024