Ein Student der renommierten Hotelfachschule Lausanne (EHL) wurde nach einem endgültigen Prüfungsmisserfolg von seinem Bachelor-Studiengang ausgeschlossen. Nachdem die Rekurskommission der Schule seinen Einspruch gegen diesen Entscheid abgelehnt hatte, wandte er sich an die übergeordnete interkantonale Beschwerdeinstanz der Westschweizer Fachhochschulen (HES-SO). Diese wies seine Beschwerde jedoch als verspätet zurück, da er die 30-tägige Einreichungsfrist nicht eingehalten hatte.
Der Student gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Er begründete die Verspätung mit seinem Umzug, seiner neuen anspruchsvollen Tätigkeit als Chef de Rang sowie mit seiner Legasthenie, die ihn beim Schreiben und Lesen verlangsame. Das Bundesgericht beurteilte diese Umstände jedoch nicht als unverschuldete Hinderungsgründe, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden.
Das höchste Gericht hielt fest, dass bei hoher Arbeitsbelastung, Umzug oder Legasthenie die Möglichkeit bestanden hätte, Hilfe von Dritten oder einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. Die strikte Anwendung von Fristen sei durch Gründe der Gleichbehandlung und das öffentliche Interesse an einer guten Rechtspflege gerechtfertigt. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus und der Willkür wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte somit den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.