Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die wegen mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme verurteilt worden war. Die Frau hatte im September 2017 zwei Pferde von einer Sömmerungsalp in Graubünden abgeholt und später versucht, sechs weitere Tiere von dort wegzubringen. Dies, obwohl das Veterinäramt des Kantons Thurgau einen Monat zuvor alle Tiere eines Tierhalters wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Tierschutzgesetzgebung beschlagnahmt hatte.
Die Beschwerdeführerin argumentierte vor Gericht, die Beschlagnahmeverfügung sei nichtig gewesen, da das Thurgauer Veterinäramt keine Befugnis gehabt habe, Tiere im Kanton Graubünden zu beschlagnahmen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es stellte klar, dass eine allfällige örtliche Unzuständigkeit lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde. Die Beschlagnahmeverfügung war somit gültig und das Entziehen der Tiere nach Artikel 289 des Strafgesetzbuchs strafbar.
Auch den Einwand der Frau, sie habe nicht gewusst, dass die Pferde auf der Alp von der Beschlagnahme betroffen waren, ließ das Gericht nicht gelten. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Tierhalter und ihrer Anwesenheit bei der Hofräumung musste sie laut Bundesgericht Kenntnis davon haben, dass alle Tiere des Halters beschlagnahmt worden waren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Zweck des heimlichen Abtransports darin bestand, die Tiere der Beschlagnahme zu entziehen.
Das Bundesgericht bestätigte somit die Verurteilung der Frau zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Buße von 275 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.