Eine Genfer Firma wurde im März 2025 vom kantonalen Arbeitsamt für 20 Monate von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Die Firma reichte dagegen Beschwerde ein. Noch während des laufenden Verfahrens annullierte das Arbeitsamt seine Entscheidung wieder. Das Genfer Gericht stellte daraufhin das Verfahren ein, verzichtete aber darauf, der Firma eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen.
Die Firma verlangte 5'000 Franken Entschädigung und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte, es sei ungerecht, dass sie keine Entschädigung erhalte, obwohl sie mit ihrer Beschwerde erfolgreich gewesen sei. Das Gericht habe das kantonale Recht willkürlich angewendet und sie gegenüber Parteien mit Anwalt ungleich behandelt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung werden Entschädigungen für Verfahrenskosten grundsätzlich nur für Anwaltskosten oder aussergewöhnliche Auslagen gewährt. Wer sich selbst vertritt, hat nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Entschädigung – nämlich wenn der Fall besonders komplex war und die Partei einen erheblichen Arbeitsaufwand hatte, der ihre normale Tätigkeit beeinträchtigte.
Da die Firma keine solchen aussergewöhnlichen Umstände nachweisen konnte, bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Die unterschiedliche Behandlung von selbst auftretenden Parteien und solchen mit Anwalt verstösst laut Gericht nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.