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Anwohner können Bauprojekt in Genf noch nicht anfechten
Mehrere Anwohner wehrten sich gegen ein Neubauprojekt in Collonge-Bellerive. Das Bundesgericht erklärt ihre Beschwerde als verfrüht, weil zuerst über den Abriss der bestehenden Villa entschieden werden muss.

Eine Immobiliengesellschaft plant in Collonge-Bellerive (GE) den Bau eines dreistöckigen Gebäudes mit acht Wohnungen und einer Tiefgarage. Dafür müsste zunächst eine bestehende Villa abgerissen werden. Während das Genfer Baudepartement sowohl die Abbruch- als auch die Baugenehmigung erteilte, legten mehrere Nachbarn gegen beide Entscheide Beschwerde ein.

Die Beschwerde gegen die Abrissgenehmigung ist noch beim Verwaltungsgericht erster Instanz hängig. In einem separaten Verfahren bestätigte die Verwaltungskammer des Genfer Gerichtshofs die Baugenehmigung, machte sie aber von der rechtskräftigen Abrissgenehmigung abhängig. Gegen diesen Entscheid wandten sich die Nachbarn ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der noch keinen endgültigen Charakter hat. Die Richter betonen, dass den Nachbarn kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn sie jetzt noch nicht gegen die Baugenehmigung vorgehen können. Sie hätten später noch die Möglichkeit, beide Entscheide gemeinsam anzufechten, sobald über den Abriss der Villa endgültig entschieden sei.

Die Nachbarn müssen die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen und der neuen Grundstückseigentümerin eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen. Das Bundesgericht hat damit noch nicht über die inhaltlichen Einwände gegen das Bauprojekt entschieden, sondern lediglich festgestellt, dass der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_104/2025