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Handelsgesellschaft scheitert mit Kontoblock gegen Ölhändler in Dubai
Eine Firma aus Dubai wollte 25 Millionen Euro von einem Ölhändler eintreiben und dessen Bankkonto in Genf sperren lassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Eine Handelsgesellschaft aus Dubai, die im Ölhandel tätig ist, versuchte ein Bankkonto einer anderen in Dubai ansässigen Firma bei einer Genfer Bank sperren zu lassen. Die Gesellschaft forderte 25 Millionen Euro aufgrund eines Vertragsbruchs. Die beiden Unternehmen hatten zusammen mit zwei weiteren Firmen einen Vertrag über Dienstleistungen im Zahlungsverkehr für Tankstellen abgeschlossen.

Der Vertrag sah vor, dass die Firmen innerhalb von drei Monaten einen detaillierten Arbeitsplan erstellen sollten. Falls sie sich innerhalb von zwölf Monaten nicht einigen könnten, müssten die Vertragspartner der Gesellschaft aus Dubai eine Vertragsstrafe von 25 Millionen Euro zahlen. Als diese Einigung ausblieb, forderte die Dubaier Firma die Vertragsstrafe ein und beantragte beim Genfer Gericht die Kontosperre.

Das Genfer Gericht lehnte den Antrag ab, woraufhin die Firma Beschwerde beim Bundesgericht einlegte. Sie argumentierte, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft wirtschaftlich identisch seien und deshalb das Konto der Tochter für Schulden der Mutter blockiert werden könne. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da die Firma die strengen Anforderungen für solche vorläufigen Maßnahmen nicht erfüllte.

Das Gericht betonte, dass bei Beschwerden gegen vorsorgliche Maßnahmen nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerügt werden kann, was die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt hatte. Zudem konnte sie nicht nachweisen, dass Mutter- und Tochtergesellschaft wirtschaftlich identisch waren, nur weil die Muttergesellschaft alle Aktien der Tochter besaß. Die Tochtergesellschaft hatte ihre eigene Geschäftstätigkeit, eigene Einnahmen und eigene Gläubiger.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_550/2025