Der Geschäftsführer einer Autoreparaturwerkstatt verursachte mit dem firmeneigenen Audi einen Auffahrunfall. Die Versicherung erstellte eine Schadensexpertise, welche die Reparaturkosten auf rund 42'000 Franken schätzte. Die Werkstatt reparierte das Fahrzeug selbst und verlangte anschließend von der Versicherung den in der Expertise genannten Betrag.
Als die Versicherung nicht zahlte, klagte die Werkstatt vor dem Handelsgericht Aargau. Dieses wies die Klage ab, weil die Firma den tatsächlichen Schaden nicht nachweisen konnte. Das Gericht sah zahlreiche Ungereimtheiten bei den angeblich verbauten Ersatzteilen. So fehlten auf Belegen wichtige Angaben wie Unternehmens- und Mehrwertsteuernummern. Zudem stammten Belege für angeblich verwendete Originalteile aus einer Zeit lange vor dem Unfall.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stellte klar, dass die Schadensexpertise der Versicherung nur eine vorläufige Kostenschätzung war und kein verbindliches Zahlungsversprechen. Für einen Anspruch auf Versicherungsleistung hätte die Werkstatt nachweisen müssen, dass sie tatsächlich Originalteile im behaupteten Wert von rund 29'500 Franken eingebaut hat. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, bleibt die Werkstatt auf ihren Kosten sitzen und muss zusätzlich die Gerichtskosten tragen.