Ein Geschäftsführer hatte im Juni 2020 eine GmbH gegründet, um ein Restaurant selbst zu führen. Kurz darauf beantragte er für die neue Firma einen Covid-19-Kredit über 50'000 Franken. Auf dem Antragsformular gab er wahrheitswidrig an, die GmbH sei vor dem 1. März 2020 gegründet worden – eine Voraussetzung für die Kreditgewährung. Der Kredit wurde bewilligt, aber nie zurückbezahlt. Über die Gesellschaft wurde später der Konkurs eröffnet.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Verurteilung des Mannes wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Richter stellten klar, dass falsche Angaben zum Gründungsdatum auf dem Covid-Kreditformular eine Urkundenfälschung darstellen. Die Angaben haben eine erhöhte Glaubwürdigkeit, da sie auf Handelsregistereintragungen basieren, die Urkundencharakter haben.
Das Gericht wies auch den Einwand zurück, die Bank hätte die Angaben leicht überprüfen können. Die Covid-Kredite waren als rasche Soforthilfe gedacht und beruhten bewusst auf Selbstdeklaration ohne umfassende Prüfung. Der Unternehmer muss nun eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 160 Franken verbüßen und der Privatklägerin 50'000 Franken plus Zinsen zurückzahlen.