Ein Grundeigentümer in der Gemeinde Valbroye wollte zwei Gebäude auf seinen Parzellen abreissen, darunter ein als schützenswertes Objekt von lokalem Interesse eingestuftes Bauernhaus. Die Gemeinde hatte den Abriss zunächst bewilligt, obwohl die kantonale Denkmalschutzbehörde dagegen war.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hob diese Bewilligung nach einer Beschwerde von Patrimoine Suisse und einem Nachbarn auf. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten, das zwar den schlechten Zustand des Gebäudes bestätigte, aber zum Schluss kam, dass eine Renovation möglich sei. Nach der geltenden Gemeindeverordnung müssen Gebäude von architektonischem oder historischem Interesse grundsätzlich erhalten werden.
Der Eigentümer zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, die Gemeinde habe in ihrem Zuständigkeitsbereich entschieden und ihre Autonomie sei verletzt worden. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab. Es erklärte, dass das kantonale Gericht zu Recht von der Gemeindeentscheidung abgewichen sei, da diese den im Gemeindereglement vorgesehenen Schutz in unhaltbarer Weise missachtet habe.
Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die Gemeinde zwar einen Ermessensspielraum hat, dieser aber nicht unbegrenzt ist. Eine Behörde muss bei denkmalgeschützten Gebäuden die verschiedenen Interessen abwägen und, soweit möglich, deren Erhalt fördern. Da eine Renovation technisch machbar ist, muss das historische Gebäude erhalten bleiben.