Eine Frau hatte sich mit einer Beschwerde gegen mehrere Verfügungen der Staatsanwaltschaft Schwyz an das Bundesgericht gewandt. Diese Verfügungen betrafen die Nichtanhandnahme und Einstellung von Verfahren. Das Kantonsgericht Schwyz war zuvor auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht forderte die Frau auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken für das Verfahren zu bezahlen. Diese Aufforderung wurde als Gerichtsurkunde verschickt, doch die Frau holte das Schreiben nicht bei der Post ab. Auch eine zweite Verfügung mit einer Nachfrist blieb unbeachtet und wurde nicht abgeholt.
Nach Ansicht des Bundesgerichts befand sich die Beschwerdeführerin durch ihre eingereichte Beschwerde in einem Rechtsverhältnis mit dem Gericht. Dieses verpflichtet sie, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Dokumente zugestellt werden können. Da sie mit Zustellungen rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt, auch wenn sie diese nicht abgeholt hat.
Der Hinweis der Frau, dass sie nur per E-Mail erreichbar sei, änderte nichts an der Entscheidung. Für eine elektronische Kommunikation mit dem Bundesgericht hätte sie sich auf einer anerkannten Plattform für sichere Zustellungen registrieren müssen. Eine gewöhnliche E-Mail-Adresse reicht dafür nicht aus. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken.