Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung abgewiesen. Die Patientin, die bereits eine lange Geschichte von Klinikaufenthalten hinter sich hat, wurde am 26. Juli 2025 zunächst ärztlich eingewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Hinwil verlängerte diese Maßnahme am 4. September 2025, was sowohl vom Bezirksgericht Hinwil als auch vom Zürcher Obergericht bestätigt wurde.
In ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 28. Oktober 2025 beantragte die Frau lediglich eine gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthalts, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht betonte, dass eine Beschwerde eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten muss. Die Frau äußerte sich jedoch nicht zu den im Urteil ausführlich behandelten Punkten wie ihrem Schwächezustand, dem selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik.
Das Bundesgericht entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Der Präsident fällte den Entscheid im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 108 des Bundesgerichtsgesetzes. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Frau bleibt somit weiterhin fürsorgerisch untergebracht, da sie keine rechtlich relevanten Gründe für ihre Entlassung vorbringen konnte.