Im Rahmen eines Schuldbetreibungsverfahrens gegen die A. SA wurde vom Genfer Betreibungsamt ein Inventar der Vermögenswerte der Schuldnerin erstellt. Die Gläubigerin, die B. AG, war mit diesem Inventar nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Die Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurssachen gab der Beschwerde statt und forderte das Betreibungsamt auf, ein neues, vollständigeres Inventar zu erstellen. Insbesondere sollten Untersuchungen zu Beteiligungen der Schuldnerin an einer anderen Firma fortgesetzt und bestimmte Forderungen sowie streitige Vermögenswerte in das Inventar aufgenommen werden.
Die verschuldete Gesellschaft wehrte sich gegen diese Entscheidung und reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Entscheidung über das Inventar endgültig sei und das Verfahren damit abgeschlossen werde. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung teilweise als Endentscheidung angesehen werden könne, soweit sie das Amt anweise, bestimmte Vermögenswerte ins Inventar aufzunehmen. Gleichzeitig habe sie aber auch den Charakter einer Zwischenentscheidung, da sie weitere Untersuchungen zu den Firmenbeteiligungen fordere.
Das Bundesgericht erklärte, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit als Endentscheidung betrachtet werden kann. Eine teilweise End- und teilweise Zwischenentscheidung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Da die Schuldnerin nicht dargelegt hatte, dass die besonderen Bedingungen für die Anfechtung einer Zwischenentscheidung erfüllt waren, wies das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurück und auferlegte der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an die Gegenpartei.