Eine Bank hatte gegen eine Frau eine Betreibung für eine Forderung von 755'000 Franken plus 5% Zins seit September 2024 eingeleitet. Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls im Mai 2025 reichte die Betroffene mehrere Beschwerden beim Bezirksgericht Zürich ein. Gleichzeitig stellte sie Ausstandsgesuche gegen einen Ersatzrichter und eine Gerichtsschreiberin. Das Bezirksgericht wies ihre Eingaben jedoch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und erhob Kosten von 300 Franken.
Die Frau zog den Fall weiter ans Obergericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde ebenfalls abwies und ihr Kosten von 500 Franken auferlegte. Auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt. Daraufhin wandte sie sich an das Bundesgericht und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen eine frühere Entscheidung ein. Zusätzlich stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen einen Bundesrichter und einen Gerichtsschreiber, die jedoch am Verfahren gar nicht beteiligt waren.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht brachte die Frau verschiedene Einwände vor: Sie bestritt die Rechtmässigkeit der Forderung, die Prozessfähigkeit der Bank und behauptete, es gebe weder ein Betreibungsbegehren noch einen Schuldbrief oder eine Sicherungsvereinbarung mit der Bank. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte und ihre Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt. Es trat daher im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Frau die Gerichtskosten von 2'000 Franken.